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Fotografie Grundlagen Teil 2

Salto19

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Da auch öfters Fragen und Diskussionen aufkammen was darf ich Fotografieren und was nicht gibt es auch noch ein Fotorecht Teil.

4. Fotorecht

Jetzt kommt ein Thema was, ihr alle beherzigen solltet, um nicht später Ärger zu bekommen.
Denn man kann sich schnell mit Fotos Ärger einhandeln, als ihr glaubt. Aber lasst euch dadurch nicht einschüchtern, denn wenn ihr diese Regeln immer im Hinterkopf habt, darf da selten was passieren.

„In den nächsten Teilen wird auf Gesetze eingegangen und ich übernehme keine Haftung auf Vollständigkeit. Darum sollte man sich immer auch mal selber Informieren über seine Rechte und ich übernehme kein Haftung dafür, falls ihr doch mal Probleme bekommt und euch auf diesen Text beruft.“

In der Fotografie muss man sich auch an Gesetze halten, um nicht Ärger zu bekommen. Dabei handelt es sich um das Urhebergesetz (UrhG) und das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Nebenbei sollte man auch das Telemediengesetz im Kopf haben. Die Gesetze sind ein bisschen trocken, aber ich versuche sie ordentlich und verständlich zu erklären. Die Gesetze berufen sich meistens auf die Kommerzielle Fotografie, aber auch als Privatperson kann man Probleme bekommen, wenn man Bilder ins Internet stellt und einen großen Personenkreis zugänglich macht.

4.1 Urhebergesetz / Kunsturhebergesetz
4.2 Telemediengesetz
4.3 Hausrecht innerhalb von Privatgelände und Privatgebäuden

4.1 Urhebergesetz / Kunsturhebergesetz

Diese Gesetze haben viele Paragraphen und ich gehe nur auf einen Teil der Paragraphen ein, die man immer im Hinterkopf haben sollte beim Fotografen. Bei den wichtigen fange ich an, die man immer wissen sollte.

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen (Panoramafreiheit) (UrhG)

„ (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

Dieser Paragraph gibt dem Fotografen die Möglichkeit das Urheberrecht ein bisschen zu umgehen und auch Fotos im öffentliche Raum von urheberrechtlich geschützten Werken Bilder zu machen. Ohne um jedes mal den Urheber nach Erlaubnis zu fragen. Es gibt aber auch Einschränkungen, wie das Eigentumsrecht, Hausrecht, Persönlichkeitsrecht der Bewohner oder staatliche Sicherheitserwägungen ( z.B. Militärische Anlagen).

Es gibt zwar in vielen Staaten der Welt diese Regelung der Panoramafreiheit, jedoch unterscheiden sich die Vorschriften im wesentlichen von Land zu Land sehr stark. Man sollte sich also vorher vielleicht informieren, was ich im Ausland darf.

Die Begriffe Öffentliche Plätze, Wege und Straßen sind nicht öffentlichkeitsrechtlich zu verstehen sondern erklärt den tatsächlichen Zugang für die Allgemeinheit. Also bei privaten Straßen, Wegen und Plätzen müssen dann aber auch eine Widmung zum Geneinbrauch vorliegen, um von dort zu fotografieren. Am besten immer von öffentlichen Orten aus fotografieren um auf der sicheren Seite zu bleiben.

Also wenn ihr aus dem Öffentlichen Raum fotografiert, darf ich das nur ohne Nutzung von Hilfsmitteln, das heißt, dass ich nur aus Sicht von mir fotografieren darf. Genau gesagt, darf ich nicht durch Hecken oder mit Stativen oder von Leitern aus auf Privatgrundstücke fotografieren. Und es muss jedem möglich sein, das Foto auch von der selben Stelle zu machen. Das heißt, man darf auch nicht durch geöffnete Tore oder Türen fotografieren, die gerade im Moment nur kurz offen sind.

Was ich absolut nicht fotografieren darf ohne Erlaubnis, sind temporäre (zeitlich bedingt) Kunstaktionen im öffentlichen Raum wie z.B. damals die Verhüllung des Reichstages von Christo, da diese nur vom Künstler verwertet werden dürfen, um Geld zu verdienen. Und wenn ich das fotografieren will, muss ich immer den Künstler um Erlaubnis fragen. Dies gilt aber nur für Kommerzielle Fotografie. Für Privatzwecke durfte ich den Reichstag fotografieren

Kunstwerke die im öffentlichen Raum FEST ausgestellt sind, also bleiben, darf ich fotografieren ohne den Künstler zu fragen.

Kunstwerke die im öffentlichen Raum fotografiert wurden, unterliegen auch der Beachtung des Endstellungsschutzes / Änderungsverbotes . Das heißt, ich darf das Kunstwerk nicht bildlich ändern, wie z.B. Perspektivenänderung, weil ich das Objekt nicht gerade aufs Bild bekomme, wie z.B. beim Hundertwasserhaus. Wenn ich was an dem Bild ändern möchte, muss ich rein rechtlich immer den Urheber um Erlaubnis fragen.

§ 57 Unwesentliches Beiwerk (UrhG)

„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. „

Früher sagte man, dass man eine Gruppe von mindestens 3 Leuten fotografieren darf, ohne diese um Erlaubnis zu fragen. Dies ist ein Rechtsirrtum, denn jeder Mensch hat sein Persönlichkeitsrecht und muss immer um Erlaubnis gefragt werden, ob ich ihn fotografieren darf. Ausnahmen sind, wenn diese Leute auf dem Foto als Beiwerk gelten.
Das bedeutet, dass diese Leute nicht im Mittelpunkt des Fotos stehen und man auch dieses Foto machen könnten und die selbe Stimmung erzeugen kann, auch wenn diese Personen nicht drauf wären. Aber man muss das immer im Einzelfall sehen, da man auch damit Probleme bekommen kann wenn einer da rechtlich ran geht.Deshalb ist die Streetfotografie so eine Grauzone und schwer rechtlich festzumachen. Am besten so fotografieren, dass die Personen nicht zu erkennen sind oder keine Personen drauf sind, aber das ist nur ein Tipp.

Beiwerk mit Personen.jpg

Personen sind Beiwerk

Personen Bild.jpg

Person ist kein Beiwerk

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

„(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Alle Fotos, die ich gemacht habe, unterliegen meinem Nutzungsrechtes. Das heißt, wenn andere das Foto verwenden wollen, müssen die mich um Erlaubnis fragen.

Es gibt unterschiedliche Nutzungsrechte und Nutzungsarten, die sich grob unterteilen lassen.

- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Recht der öffentlichen Wiedergabe

Also wenn ich fremde Fotos verwenden will, sollte ich mich immer mit dem Urheber in Verbindung setzen, ob ich das Bild nutzen darf. Man sollte auch immer den Urheber bzw. die Quelle angeben, von wem das Foto ist.
§ 22 Kunsturhebergesetz

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. „

Diese Paragraphen geben eigentlich die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenfotos an. Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über den Umgang mit seiner äußeren Erscheinung. Nur der abgebildete hat das Verfügungsrecht über sein eigenes Bild, ob es an dritte oder in der Öffentlichkeit dargestellt werden darf.

Die abgebildete Person hat das Recht am eigenen Bild von der Geburt an bis 10 Jahre nach dem Tod der Person. Danach verfällt das Recht am eigenen Bild und auch die Erben haben nicht mehr die Möglichkeit die Vermögenswerten Bestandteile des Bildrechts geltend zu machen.

Es genügt nicht nur den Abgebildeten seine Einwilligung fotografiert zu werden einzuholen, wenn für ihn nicht erkennbar ist, in welchen Zusammenhang oder Medien dieses Bild erscheint. Die wirksame Einwilligung setzt erstmals eindeutig erfassten beabsichtigten Nutzungszweck voraus.
Er muss auch geschäftsfähig sein. Kinder, Betrunkene oder sonst geschäftsunfähige können keine wirksame Einwilligung erteilen.

Bei Kindern müssen immer die Erziehungsberechtigten gefragt werden, so wie das Kind, wenn eine Einsichtsreife zu erkennen ist. Was meistens ab 14 Jahren angenommen wird.

Man kann auch eine stillschweigende Einwilligung haben. Das heißt, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann.

Wenn ich als Fotografierte meine Fotos oder Filmaufnahmen dulde, erteile ich noch keine Einwilligung zur Verwendung meines Abbildes.

4.2 Telemediengesetz

Im Telemediengesetz ist der Paragraph §7 wichtig da dort geregelt ist wie man mit Urheberrechtsverletzenden Bildern umgehen soll.

§ 7 Allgemeine Grundsätze

„1) Dienstanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Dienstanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.“

Der Betreiber einer Webseite oder Forum muss Urheberrechtsverletzenden Bildern erst löschen, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Er muss nicht vorsorglich jedes Bild überprüfen was Nutzer hochladen.

Der Betreiber haftet meistens in der Regel bei solchen Rechtsverletzungen am Urheberrecht als Störer und kann mit verklagt werden. Darum sollte sich jeder im klaren sein, wenn er Bilder hochlädt, dass er auch damit andere schädigen kann und so was kann teuer werden. Darum nachdenken, ob ich das Bild verwenden darf, um Ärger zu vermeiden.

4.3 Hausrecht innerhalb von Privatgeländen und Privatgebäuden

Als Fotograf habe ich nicht alle Freiheiten überall zu fotografieren. Ich habe unter folgenden Aspekten Einschränkungen.

- Hausrecht innerhalb Privatgeländen und Privatgebäuden
- Hausrecht und Leistungsschutzrecht von Veranstaltern
- Persönlichkeitsrechte von Anwohnern und Eigentümern
- Urheberrecht von Architekten und Städtebaukünstlern

Wenn ihr in Freizeitparks unterwegs seit, sollte euch klar sein, dass ihr auf Privatgelände unterwegs seid. Wo der Parkbetreiber immer Hausrecht hat und das Fotografieren auf dem Gelände duldet, da das ja auch für ihn Werbung ist.

Das Fotografieren in Freizeitparks kann durch den Eigentümern beschränkt werden. Denn er hat das Hausrecht, das den grundlegenden Schutz des Eigentums und Unverletzlichkeit der Örtlichkeit zusteht.

Bei Veranstaltungen kann auch der Eigentümer des Geländes oder Betreiber der Veranstaltung sagen, dass dort nicht fotografiert werden darf. Das sollte auch einem bewusst sein, da er dann rechtlich gegen den Fotografen angehen kann, wenn er sich nicht daran hält. Deshalb müsste man immer vorher nachfragen, ob man vorher auf dem Gelände oder Veranstaltung fotografieren darf. Wenn trotzdem fotografiert wird und der Eigentümer das nicht will, müssen diese gelöscht werden. Gelangen diese Bilder in die Öffentlichkeit kann es auch rechtliche Schritte zufolge haben.

Privat darf ich sehr viel fotografieren und muss mich nicht immer an diese Gesetze halten. Aber dann dürfen diese Fotos nicht in die Öffentlichkeit gelangen und müssen im Privaten bleiben. Aber sofern ich diese Fotos ins Internet stelle, mache ich diese Fotos der Öffentlichkeit zugängig und muss mich an die Gesetze halten.

Ich hoffe, ich habe euch jetzt nicht den Spaß am Fotografieren vermiest und fotografiert fleißig weiter. Aber man sollte das immer im Hinterkopf haben, denn wenn mal dagegen angegangen wird ist man auf der sicheren Seite, wenn man sich daran gehalten hat.


Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bilder Quelle: Thorsten Senft
 
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